STATUTEN
der Österreichisch-Rumänischen Gesellschaft
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: „Österreichisch-Rumänische
Gesellschaft“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Seit dem Ende des 2. Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale
Vereinigungen,
deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung
und Kooperation
zu knüpfen. Damit werden die internationalen Beziehungen
Österreichs auf einer informellen, aber
besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt Denn zwischenstaatliche
Beziehungen und
multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich
der klassischen Diplomatie beschränkt;
so prägen heute vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte
das Bild einer immer enger
zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander
und der Freundschaft hat in den vielen
Jahren seit den ersten Gesellschafts-Gründungen wesentlich
dazu beigetragen, dass in Österreich
Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit
abgelehnt werden.
Der gegenständliche Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch
und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine
Arbeitsgemeinschaft zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der
Koordination zur Darstellung
Österreichs und Rumäniens unter Einbeziehung der tangierten
Ministerien und sonstigen Institutionen
und Organisationen. Der Verein bezweckt die Förderung und
Entwicklung von übergreifenden
Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und
individueller Ideen, dies durch Abhaltung
von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten jedweder Art,
die dem Vereinszweck dienlich sein
könnten. Vor allem soll der Verein mithelfen, die bilateralen
Beziehungen zwischen Österreich und
Rumänien in allen Bereichen nachhaltig auszubauen und zu
festigen. Die Vereinigung verpflichtet sich zu einem vorurteilsfreien und
friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen.
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck
genannten gemeinnützigen
Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO und ist nicht auf Erzielung
von Gewinnen gerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen
und anderen Zusammenkünften
sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau
sowie sonstige Projekte, die dem Vereinszweck (§ 2) dienen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche
Personen sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder ist die
Wahl von einem oder mehreren Ehrenpräsidenten ist möglich.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, lediglich Grundsatzkriterien vorzugeben und
im Übrigen zwei Mitglieder des Vorstands zu ermächtigen, über die Aufnahme gemeinsam
zu entscheiden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Wahl zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsidenten erfolgt
auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres
mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher (auch E-Mail) Mahnung länger als 3
Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügen.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu deren Entscheidung
die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus den in Absatz
4 genannten Gründen kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung steht ordentlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand
weiters über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden
erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet;
die Höhe richtet sich nach dem Beschluss der
Generalversammlung.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9
und 10), der Vorstand (§§ 11–13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§
16).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators binnen 6
Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle
ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 3 Wochen
vor dem Termin schriftlich
oder mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand,
durch die/einen
Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage
vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich oder mittels E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder
und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt
und stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten
des Vereins geändert werden sollen
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern
(einschließlich Ehrenpräsidenten)
erfolgt einstimmig.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident,
in dessen Verhinderung ein von ihm
ernannter Stellvertreter, ansonsten das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(2) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche Mitglieder.
(3) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(4) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
(5) Wahl und Entlastung des Vorstands.
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Wahl und
Abwahl von Ehrenpräsidenten.
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins.
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter
dem Präsidenten und dem
Generalsekretär. Vorstandsmitglieder können nur natürliche
Personen sein.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt
wird, hat bei Ausscheiden eines
gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle eine
andere Person als Vorstandsmitglied bis
zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, kann jedes
Mitglied, das die Notsituation erkennt, die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht
beantragen; der Kurator hat umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstands; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung
vom Generalsekretär schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung
ein von ihm ernannter Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder
entheben.
(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären.
(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und
in dieser die genaue
Geschäftsverteilung bestimmen. Die Geschäftsordnung
kann darüber hinaus nähere Regelungen zur
Einberufung und Abhaltung von Vorstandssitzungen treffen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als
Mindesterfordernis; Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens; Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(5) Kriterien für die Aufnahme, Ausschluss und Streichung
von ordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Vorbereitung der Sitzungen des Vereins
(7) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung
bei den einzelnen Sitzungen
ergeben.
(8) Geschäfte, die der Erzielung des Vereinszwecks dienen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins
gemeinsam mit dem Generalsekretär und den übrigen Vorstandsmitgliedern.
Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch zwei
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann
auch einzelne Mitglieder des Vorstands rechtsgeschäftlich
zur Einzelvertretung bevollmächtigen.
(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der
Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen.
Sofern die Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt, obliegt
ihm auch die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands sowie des
Schriftverkehrs und ist er für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins,
insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten mitzuunterfertigen.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der
Finanzgebarung und die Überprüfung
der jährlichen Rechnungsabschlüsse. Sie haben dem Vorstand
sowie zusammen mit diesem der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen
zu berichten.
§ 15 Der Generalsekretär
Die Aufgaben und Kompetenzen des Generalsekretärs werden
vom Vorstand festgelegt. Erfordert es
der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann dem Generalsekretär
für seine Tätigkeit eine
Entschädigung gezahlt werden.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die
Liquidation zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Liquidator
zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die
einem gemeinnützigen Zweck (im Sinne
der §§ 34 ff. BAO) dient.
Letzter Stand gemäß Generalversammlung vom 15. März 2010
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